Satzung der Grünen Jugend Regensburg
Wir, die Grüne Jugend Regensburg, treten ein für die freiheitliche Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Wir setzen uns für ökologische Nachhaltigkeit, Klimagerechtigkeit, soziale Gerechtigkeit, Kapitalismuskritik, humane Migrationspolitik, Basisdemokratie, Queerfeminismus, Toleranz, Antifaschismus und Gewaltfreiheit ein.
Wir verstehen uns als Sprachrohr und Forum politisch interessierter Jugendlicher, die diese Überzeugungen teilen und aktiv für sie eintreten wollen. Wir stehen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nahe, bewahren aber eine organisatorische und inhaltliche Unabhängigkeit, die uns erlaubt auch kritisch auf Distanz zur Parteilinie zu gehen und auf sie einzuwirken. Wir machen es uns zur Aufgabe, progressiv und meinungsbildend direkt auf Menschen, die Gesellschaft und die politischen Strukturen im Raum Regensburg und Umgebung einzuwirken.
§ 1 NAME UND SITZ
(1) Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Regensburg (GJR).
(2) Die Grüne Jugend Regensburg ist ein nicht rechtsfähiger Verein.
(3) Die Grüne Jugend Regensburg ist die Jugendorganisation der Kreisverbände Regensburg und Regensburg Land von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Kreisverband der Grünen Jugend Bayern in Regensburg und Regensburger Land. Politisch und organisatorisch ist sie aber unabhängig.
(4) Der Sitz der Grünen Jugend Regensburg ist Regensburg.
§ 2 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied der Grünen Jugend Regensburg kann werden, wer sich zu unseren Zielen auf basisdemokratischer Grundlage bekennt und kein Mitglied einer anderen Partei als BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder Mitglied bei einer anderen Parteijugend ist. Zudem darf das 30. Lebensjahr nicht vollendet sein.
(2) Mit Ausnahme der Fördermitglieder müssen Mitglieder ihren Wohnsitz, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in der Stadt oder im Landkreis Regensburg haben.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme entscheidet auf Wunsch der Antragsteller*in die Mitgliederversammlung über die Aufnahme. Vom Vorstand abgewiesene Antragsteller*innen müssen von diesem auf die Einspruchsmöglichkeit bei der Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
(4) Mitglieder der Grünen Jugend Bayern aus der Stadt oder dem Landkreis Regensburg sind automatisch Mitglieder der Grünen Jugend Regensburg. Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Regensburg, die jünger als 28 Jahre sind, werden – sofern sie dies nicht ablehnen – Mitglieder der Grünen Jugend Regensburg. Dies gilt nur, sofern die Mitgliedschaft der Jungen Grünen nicht nach § 2 (3) abgelehnt bzw. nach §2 (6) beendet wird.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, sowie Ämter der Grünen Jugend Regensburg zu bekleiden.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt auf persönlichen Wunsch des Mitgliedes, mit dem 28. Geburtstag, nach Ausschluss oder mit dem Tod. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wird auf Antrag eines anderen Mitglieds bei einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entschieden.
(7) Die Fördermitgliedschaft dient denjenigen, die uns finanziell unterstützen wollen. Im Gegensatz zur regulären Mitgliedschaft ist sie orts- und altersunabhängig. Sie ist daher zusätzlich zu einer regulären Mitgliedschaft möglich, steht aber auch (älteren) Gleichgesinnten offen, die keine aktiven Mitglieder sind. Das Fördermitglied besitzt weder aktives noch passives Wahlrecht, jedoch Rederecht in den Sitzungen. Über den Ausschluss eines Fördermitgliedes wird auf Antrag eines Mitgliedes der Grünen Jugend Regensburg bei einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entschieden.
§ 3 GREMIEN
(1) Die Mitgliederversammlung
(a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Gremium der Grünen Jugend Regensburg. Sie bestimmt die Leitlinien der Arbeit der Organisation. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, sollte ein Mitglied nicht teilnehmen können, so besteht mit Ausnahme von Satzungsänderungen bei offenen Abstimmungen die Möglichkeit einer schriftlichen Stimmabgabe per Brief oder Mail.
(b) Mitgliederversammlungen sollen zweimal, müssen jedoch mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie werden vom Vorstand aus eigenem Antrieb oder auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche einberufen. Die Tagesordnung wird dabei vorläufig vom Vorstand aufgestellt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Weg (E-Mail). Ausnahmen hiervon sind schriftlich zu beantragen.
(c) Mitgliederversammlungen können in Ausnahmefällen online stattfinden. Dabei können jedoch keine Wahlen oder geheime Abstimmungen durchgeführt werden. Auf Antrag von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied sind offene Abstimmungen pseudonymisiert mittels eines geeigneten Online-Verfahrens durchzuführen.
(d) Jedes Mitglied hat das Recht auf der Mitgliederversammlung zusätzliche Anträge einzubringen. Die einfache Mehrheit entscheidet dann über die Aufnahme eines solchen Antrags in die Tagesordnung.
(e) Der Vorstand hat das Recht, Nicht-Mitglieder von einer Mitgliederversammlung auszuschließen.
(2) Das Mitgliedertreffen
(a) Das Mitgliedertreffen setzt die von der Mitgliederversammlung bestimmten Leitlinien in konkrete Beschlüsse um und führt diese unter der Leitung des Vorstandes aus.
(b) Das Mitgliedertreffen tritt regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Monat, nach Absprache zusammen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
(3) Der Vorstand
(a) Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher:innen, einer politischen Geschäftsführung und einem:r Schatzmeister:in. Zusätzlich kann die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit bis zu zwei weitere Beisitzer:innenposten für eine Wahlperiode beschließen. Mindestens die Hälfte aller Ämter muss an FINTA* Personen vergeben werden, wobei mindestens ein Teil der Doppelspitze eine FINTA* Personen sein muss. FINTA* sind Frauen und alle im Bezug auf ihr Geschlecht queere Menschen, also nicht endo-cis-geschlechtliche Menschen und/oder Personen, die sich nicht oder nicht immer im binären Geschlechtersystem zuteilen. Dazu gehören beispielsweise inter, nichtbinäre, trans oder agender Personen. Alle Ämter werden mit absoluter Mehrheit per geheimer Wahl auf einer Mitgliederversammlung besetzt.
(b) Der komplette Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch die Wahl eines neuen Vorstandes. Eine mehrmalige Wiederwahl in Folge ist möglich. Neue Vorstandsmitglieder sind von den Vorgängern in ihr Amt einzuweisen.
(c) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattfinden. Die Quotierung aus Absatz (a) muss auch bei einer Nachwahl eingehalten werden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Amt vom gesamten Vorstand provisorisch verwaltet. Das Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Vorstand wird beim nächsten Mitgliedertreffen mitgeteilt. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.
(d) Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Mitgliedertreffen in die Tat um. Dazu ist er berechtigt, die Aufgaben an Einzelpersonen und Gruppen innerhalb der Grünen Jugend Regensburg zu delegieren. Die Organisationsformen dieser Delegationen sind nach Maßgabe von Effizienz und Transparenz zu wählen.
(e) Die Sprecher:innen vertreten die Grüne Jugend Regensburg gegenüber der Öffentlichkeit, der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und ihren Gliederungen, anderen politischen Organisationen und der Presse. Diese Aufgaben können nach Absprache des Vorstandes auch an andere Mitglieder delegiert werden.
(f) Die politische Geschäftsführung stellt die Organisation der Grünen Jugend Regensburg sicher. Sie ist in der Regel auch für die innerverbandliche Vernetzung innerhalb der Grünen Jugend verantwortlich.
(g) Der:die Schatzmeister:in ist für die Kassenführung zuständig und vertritt die Grüne Jugend Regensburg in Finanzangelegenheiten nach außen.
(h) Der Vorstand ist den Mitgliedern zur Rechenschaft verpflichtet.
(i) Jedes einzelne Vorstandsmitglied kann auf Antrag eines jeden Mitglieds mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder von der Mitgliederversammlung durch ein konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden. Der dadurch frei werdende Vorstandsposten muss noch bei derselben Mitgliederversammlung neu besetzt werden. Dabei muss die Quotierung aus Absatz (a) eingehalten werden.
(4) Die Arbeitskreise (AK)
(a) Die Gründung oder Auflößung eines Arbeitskreises wird auf einem Mitgliedertreffen mit absoluter Mehrheit beschlossen.
(b) Jeder Arbeitskreis gibt sich eine Selbstdefinition. Jeder Arbeitskreise wählt mit absoluter Mehrheit einer Ansprechperson, die den Arbeitskreis innerhalb der GJR vertritt. Die Abwahl einer Ansprechperson ist mit einer 2/3-Mehrheit auf einem Treffen des Arbeitskreises möglich.
(c) Die Arbeitskreise arbeiten grundsätzlich eigenständig. Alle öffentlichen Vorhaben müssen jedoch auf einem Treffen des Arbeitskreises und mit dem Vorstand abgestimmt werden.
§ 4 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Erreicht keine:r der Bewerber:innen die erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber:innen statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet.
(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 5 AUFLÖSUNG
Die Auflösung der Grünen Jugend Regensburg kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
§ 6 SATZUNGSÄNDERUNGEN
Diese Satzung kann nur auf eiener Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert werden. Über jeden Antrag zur Änderung der Satzung müssen die Mitglieder im genauen Wortlaut zwei Wochen vor der Versammlung informiert werden. Satzungsänderungen dürfen nur dann online beschlossen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten keine Präsenz-Mitgliederversammlung einberufen werden konnte.
§ 7 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
Diese Satzung tritt am 4. Mai 2000 in Kraft. Änderungen durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung am 20.10.2005, 30.9.2010, 4.12.2013, 10.12.2014, 17.12.2015, 16.09.2020, 10.12.2021, 07.05.2022 und am 17.12.2022.
§ 8 SONSTIGES
Jeglicher Humor ist satzungsfremd!