Satzung der Grünen Jugend Regensburg
Wir, die Grüne Jugend Regensburg, treten ein für die freiheitliche Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Wir setzen uns für ökologische Nachhaltigkeit, Klimagerechtigkeit, soziale Gerechtigkeit, Kapitalismuskritik, humane Migrationspolitik, Basisdemokratie, Queerfeminismus, Toleranz, Antifaschismus und Gewaltfreiheit ein.
Wir verstehen uns als Sprachrohr und Forum politisch interessierter Jugendlicher, die diese Überzeugungen teilen und aktiv für sie eintreten wollen. Wir stehen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nahe, bewahren aber eine organisatorische und inhaltliche Unabhängigkeit, die uns erlaubt auch kritisch auf Distanz zur Parteilinie zu gehen und auf sie einzuwirken. Wir machen es uns zur Aufgabe, progressiv und meinungsbildend direkt auf Menschen, die Gesellschaft und die politischen Strukturen im Raum Regensburg und Umgebung einzuwirken.
§ 1 NAME UND SITZ
(1) Die Organisation trägt den Namen Grüne Jugend Regensburg (GJR).
(2) Die Grüne Jugend Regensburg ist ein nicht rechtsfähiger Verein.
(3) Die Grüne Jugend Regensburg ist die Jugendorganisation der Kreisverbände Regensburg und Regensburg Land von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Kreisverband der Grünen Jugend Bayern in Regensburg und Regensburger Land. Politisch und organisatorisch ist sie aber unabhängig.
(4) Der Sitz der Grünen Jugend Regensburg ist Regensburg.
§ 2 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied der Grünen Jugend Regensburg kann werden, wer sich zu unseren Zielen auf basisdemokratischer Grundlage bekennt und kein Mitglied einer anderen Partei als BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder Mitglied bei einer anderen Parteijugend ist. Zudem darf das 30. Lebensjahr nicht vollendet sein.
(2) Mit Ausnahme der Fördermitglieder müssen Mitglieder ihren Wohnsitz, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in der Stadt oder im Landkreis Regensburg haben.
(3) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme entscheidet auf Wunsch der Antragsteller*in die Mitgliederversammlung über die Aufnahme. Vom Vorstand abgewiesene Antragsteller*innen müssen von diesem auf die Einspruchsmöglichkeit bei der Mitgliederversammlung hingewiesen werden.
(4) Mitglieder der Grünen Jugend Bayern aus der Stadt oder dem Landkreis Regensburg sind automatisch Mitglieder der Grünen Jugend Regensburg. Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in Regensburg, die jünger als 28 Jahre sind, werden – sofern sie dies nicht ablehnen – Mitglieder der Grünen Jugend Regensburg. Dies gilt nur, sofern die Mitgliedschaft der Jungen Grünen nicht nach § 2 (3) abgelehnt bzw. nach §2 (6) beendet wird.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, sowie Ämter der Grünen Jugend Regensburg zu bekleiden.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt auf persönlichen Wunsch des Mitgliedes, mit dem 28. Geburtstag, nach Ausschluss oder mit dem Tod. Über den Ausschluss eines Mitgliedes wird auf Antrag eines anderen Mitglieds bei einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entschieden.
(7) Die Fördermitgliedschaft dient denjenigen, die uns finanziell unterstützen wollen. Im Gegensatz zur regulären Mitgliedschaft ist sie orts- und altersunabhängig. Sie ist daher zusätzlich zu einer regulären Mitgliedschaft möglich, steht aber auch (älteren) Gleichgesinnten offen, die keine aktiven Mitglieder sind. Das Fördermitglied besitzt weder aktives noch passives Wahlrecht, jedoch Rederecht in den Sitzungen. Über den Ausschluss eines Fördermitgliedes wird auf Antrag eines Mitgliedes der Grünen Jugend Regensburg bei einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit entschieden.
§ 3 GREMIEN
(1) Die Mitgliederversammlung
(a) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Gremium der Grünen Jugend Regensburg. Sie bestimmt die Leitlinien der Arbeit der Organisation. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, sollte ein Mitglied nicht teilnehmen können, so besteht mit Ausnahme von Satzungsänderungen bei offenen Abstimmungen die Möglichkeit einer schriftlichen Stimmabgabe per Brief oder Mail.
(b) Mitgliederversammlungen sollen zweimal, müssen jedoch mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie werden vom Vorstand aus eigenem Antrieb oder auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder mit einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche einberufen. Die Tagesordnung wird dabei vorläufig vom Vorstand aufgestellt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Weg (E-Mail). Ausnahmen hiervon sind schriftlich zu beantragen.
(c) Mitgliederversammlungen können in Ausnahmefällen online stattfinden. Dabei können jedoch keine Wahlen oder geheime Abstimmungen durchgeführt werden. Auf Antrag von mindestens einem stimmberechtigten Mitglied sind offene Abstimmungen pseudonymisiert mittels eines geeigneten Online-Verfahrens durchzuführen.
(d) Jedes Mitglied hat das Recht auf der Mitgliederversammlung zusätzliche Anträge einzubringen. Die einfache Mehrheit entscheidet dann über die Aufnahme eines solchen Antrags in die Tagesordnung.
(e) Der Vorstand hat das Recht, Nicht-Mitglieder von einer Mitgliederversammlung auszuschließen.
(2) Das Mitgliedertreffen
(a) Das Mitgliedertreffen setzt die von der Mitgliederversammlung bestimmten Leitlinien in konkrete Beschlüsse um und führt diese unter der Leitung des Vorstandes aus.
(b) Das Mitgliedertreffen tritt regelmäßig, jedoch mindestens einmal im Monat, nach Absprache zusammen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
(3) Der Vorstand
(a) Zusammensetzung
(i) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Personen. Gewählt werden können Mitglieder der Grünen Jugend Regensburg. Er setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu vier Beisitzer:innen.
(ii) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus zwei Sprecher:innen, die gleichberechtigt sind, der politischen Geschäftsführung und einer:m Schatzmeister:in. Dem geschäftsführenden Vorstand müssen mindestens zwei FLINTA* Personen, davon eine:r als Sprecher:in, angehören.
(iii) Mindestens die Hälfte aller Ämter des gesamten Vorstandes muss von FLINTA* Personen besetzt sein.
(iv) Gehören dem Beisitz mehr als zwei Personen an, muss ein FLINTA*-Platz mit dem Posten einer/einem FLINTA*-politischen Sprecher:in im Beisitz besetzt werden. Bei zwei oder weniger Personen im Beisitz ist der Posten optional.
(b) Wahl
(i) Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes, spätestens jedoch nach dem Ablauf eines Jahres seit dem Tag, an dem seine Wahl bekanntgegeben wurde; nach dem Ende seiner Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes geschäftsführend im Amt.
(ii) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattfinden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Amt vom gesamten Vorstand provisorisch verwaltet. Das Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Vorstand wird beim nächsten Mitgliedertreffen mitgeteilt. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.
(iii) Die Mitgliederversammlung kann einem Mitglied des Vorstandes nur dadurch das Misstrauen aussprechen, indem sie mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen eine:n Nachfolger:in wählt (konstruktives Misstrauensvotum). Abwahlanträge müssen mindestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung in Textform gestellt und begründet werden.
(iv) Alle Ämter werden mit absoluter Mehrheit per geheimer Wahl auf einer Mitgliederversammlung besetzt.
(c) Aufgaben
(i) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Mitgliedertreffen in die Tat um. Dazu ist er berechtigt, die Aufgaben an Einzelpersonen und Gruppen innerhalb der Grünen Jugend Regensburg zu delegieren. Die Organisationsformen dieser Delegationen sind nach Maßgabe von Effizienz und Transparenz zu wählen.
(ii) Die Sprecher:innen vertreten die Grüne Jugend Regensburg gegenüber der Öffentlichkeit, der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und ihren Gliederungen, anderen politischen Organisationen und der Presse. Diese Aufgaben können nach Absprache des Vorstandes auch an andere Mitglieder delegiert werden. Im Rechtsverkehr wird die Grüne Jugend Regensburg durch die Sprecher:innen gemeinsam vertreten. Bei Verhinderung oder Vakanz einer Sprecher:innenposition tritt an ihre Stelle die/der politische Geschäftsführer:in als Stellvertretung. Die Sprecher:innen haben einzeln ein Veto-Recht in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit oder bei sonstigen Angelegenheiten, die zu rechtlichen Folgen für die Sprecher:innen führen könnten.
(iii) Die politische Geschäftsführung stellt die Organisation der Grünen Jugend Regensburg sicher. Sie ist in der Regel auch für die innerverbandliche Vernetzung innerhalb der Grüne Jugend verantwortlich.
(iv) Die/der Schatzmeister:in ist für die Kassenführung zuständig und gegenüber den Mitgliedern rechenschaftspflichtig. Aus diesem Grund hat er/sie ein begründetes Vetorecht in Finanzfragen. Die vertretungsberechtigten Personen nach § 3 Abs. 3 c ii können der/dem Schatzmeister:in durch gemeinsamen schriftlichen Beschluss eine finanzielle Vertretungsberechtigung sowie Vollmacht erteilen. Diese ist schriftlich festzuhalten und kann durch denselben Personenkreis jederzeit widerrufen werden.
(v) Sofern eine FLINTA*-politische Sprecher:in gewählt ist, ist sie/er für die Initiierung FLINTA*-politischer Maßnahmen zuständig und hat darüber auf jeder Mitgliederversammlung zu berichten. Außerdem ist sie/er für die Vertiefung FLINTA*-politischer Themen zuständig.
(vi) Der Vorstand tagt mitgliederöffentlich. Bei Angelegenheiten die Persönlichkeitsrechte betreffen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.
(vii) Der Vorstand ist den Mitgliedern zur Rechenschaft verpflichtet.
(viii) Neue Vorstandsmitglieder sind von den Vorgänger:innen in ihr Amt einzuweisen.
(4) Die Arbeitskreise (AK)
(a) Die Gründung oder Auflößung eines Arbeitskreises wird auf einem Mitgliedertreffen mit absoluter Mehrheit beschlossen.
(b) Jeder Arbeitskreis gibt sich eine Selbstdefinition. Jeder Arbeitskreise wählt mit absoluter Mehrheit einer Ansprechperson, die den Arbeitskreis innerhalb der GJR vertritt. Die Abwahl einer Ansprechperson ist mit einer 2/3-Mehrheit auf einem Treffen des Arbeitskreises möglich.
(c) Die Arbeitskreise arbeiten grundsätzlich eigenständig. Alle öffentlichen Vorhaben müssen jedoch auf einem Treffen des Arbeitskreises und mit dem Vorstand abgestimmt werden.
§ 4 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Erreicht keine:r der Bewerber:innen die erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber:innen statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet.
(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Sollten einzelne Abschnitte dieser Satzung der Bezirks-, Landes- oder Bundessatzung widersprechen, verlieren die übrigen Bestimmungen dieser Satzung nicht ihre Gültigkeit.
(4) Im Übrigen gilt die Satzung der Grünen Jugend Bayern.
§ 5 AUFLÖSUNG
Die Auflösung der Grünen Jugend Regensburg kann nur durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
§ 6 SATZUNGSÄNDERUNGEN
Diese Satzung kann nur auf eiener Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert werden. Über jeden Antrag zur Änderung der Satzung müssen die Mitglieder im genauen Wortlaut zwei Wochen vor der Versammlung informiert werden. Satzungsänderungen dürfen nur dann online beschlossen werden, wenn innerhalb von zwölf Monaten keine Präsenz-Mitgliederversammlung einberufen werden konnte.
§ 7 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG
Diese Satzung tritt am 4. Mai 2000 in Kraft. Änderungen durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung am 20.10.2005, 30.9.2010, 4.12.2013, 10.12.2014, 17.12.2015, 16.09.2020, 10.12.2021, 07.05.2022, 17.12.2022 und am 29.06.2026.
§ 8 SONSTIGES
Jeglicher Humor ist satzungsfremd!